zum Primarlehrer und nicht etwa eine Berufsausbildung in Betracht zog. Anzufügen ist, dass die Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug bei der IV am 26. Februar 2010 zeigt, dass er selber damals ebenfalls von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging. Indes ist damit noch nichts gewonnen 22 für die vorliegend entscheidende Frage, wann eine aus BVG-rechtlicher Sicht massgebliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen eingetreten ist.