Es kann mithin kein Zweifel bestehen, dass einerseits der Gesundheitsschaden, welcher zur Invalidität des Klägers führte, bereits lange vor dem Stellenantritt des Klägers bei der Arbeitgeberin am 31. Mai 2010 eingetreten ist, und dass dieser Gesundheitsschaden anderseits ausschlaggebend war, dass der Kläger keine berufliche Erstausbildung abgeschlossen hat. Diesbezüglich ist indessen zu beachten, dass nur akademische Erstausbildungen in Angriff genommen wurden und auch die Invalidenversicherung - offensichtlich gestützt auf eine Eignungsabklärung der Pädagogischen Hochschule Zürich - nur eine Ausbildung