I.________, welche am 27. September 2010 von den anamnestisch bereits seit 2001 bekannten Diagnosen sprachen. Nach ihrer Beurteilung war trotz der im September 2010 bestehenden 100%-igen Anstellung des Klägers die Möglichkeit einer erneuten Dekompensation nicht ausgeschlossen. In der Folge waren dieselben gesundheitlichen (psychischen) Störungen für den Abbruch der Primarlehrerausbildung bereits nach wenigen Tagen ausschlaggebend, wie aus den Berichten von RAD-Arzt Dr.med. O.________ und Dr.med. P.________/Dr.med. Q.________ hervorgeht (vgl. vorstehend Erw. 3.2.16 f.).