Der RAD-Arzt Dr.med. J.________ erachtete es als nachvollziehbar, dass der beim Kläger ausgewiesene Gesundheitsschaden (Persönlichkeitsstörung) für den Abbruch des Studiums kausal gewesen sei, und er warf die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine berufliche Erstausbildung auf tieferem als akademischem Niveau gelingen könnte (vorstehend Erw. 3.2.9). Bestätigt worden war die Diagnose auch von Dr.med. H.________ und Dr.med. I.________, welche am 27. September 2010 von den anamnestisch bereits seit 2001 bekannten Diagnosen sprachen.