Mit seinem IV-Arztbericht vom 7. Juni 2010 bestätigte Dr.med. F.________ seine Diagnosen vom 29. März 2007, wobei sein Bericht eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers erkennen lässt (nunmehr "schwere dysmorphische Störung"; "kombinierte Persönlichkeitsstörung"; vgl. vorstehend Erw. 3.2.6). Diese von Dr.med. F.________ gestellten Diagnosen wurden in der Folge im Wesentlichen auch von den weiteren, den Kläger beurteilenden Ärzten bestätigt. Der RAD-Arzt Dr.med. J.___