Nachdem dem Kläger von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 31. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente infolge seit der Adoleszenz bestehender Einschränkungen zugesprochen wurde, bestand seitens der Invalidenversicherung auch kein Anlass mehr, zumutbare Tätigkeiten zu eruieren. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Auswirkungen psychischer Leiden auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich schwer zu bestimmen sind und regelmässig erheblichen Schwankungen unterliegen können.