Folglich wurde daher ebensowenig eine für den Kläger (noch) zumutbare Verweisungstätigkeit festgelegt. Sofern und soweit von medizinischer Seite die Arbeitsfähigkeit des Klägers beurteilt wurde, erfolgte dies entsprechend grundsätzlich in abstrakter Weise und ohne Bezug auf eine konkrete Tätigkeit. Nachdem dem Kläger von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 31. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente infolge seit der Adoleszenz bestehender Einschränkungen zugesprochen wurde, bestand seitens der Invalidenversicherung auch kein Anlass mehr, zumutbare Tätigkeiten zu eruieren.