2.1) exakt zu bestimmen, zum einen zwar auch darin begründet, dass die medizinische Aktenlage bis zur Aufnahme seiner letzten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin eher dürftig ist. Zum andern beruht diese Schwierigkeit jedoch insbesondere auf der Tatsache, dass dem Kläger mangels einer abgeschlossenen Erstausbildung weder ein bisheriger Beruf noch ein Aufgabenbereich zugeordnet werden kann. Folglich wurde daher ebensowenig eine für den Kläger (noch) zumutbare Verweisungstätigkeit festgelegt.