5.1 Im Falle des Klägers liegt die Schwierigkeit, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, verstanden als die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (vgl. vorstehend Erw. 2.1) exakt zu bestimmen, zum einen zwar auch darin begründet, dass die medizinische Aktenlage bis zur Aufnahme seiner letzten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin eher dürftig ist.