4.4 Die Beklagte macht demgegenüber zusammengefasst geltend, dass aus der Gesamtheit der Akten davon ausgegangen werden könne, dass mit Eintritt bei der Arbeitgeberin beim Kläger bereits eine psychische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Entscheidend sei jedoch, dass während der Versicherungszeit bei der Beklagten keine 20 Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung stattgefunden habe (Klageantwort S. 5 Mitte). Für eine solche Verschlechterung bestünden keine echtzeitlichen medizinischen Nachweise. Hingegen zeigten die