Erst im Februar 2011 habe der Kläger die psychotherapeutische Behandlung infolge der Verschlechterung der psychischen Ängste und dysmorphoben Körperwahrnehmungsstörung bei anhaltender Depression wieder aufgenommen, welche bis heute andauere (Klage S. 13 oben). Auf eine formale Deklaration der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Klägers mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurde allein deshalb verzichtet, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund von Rückenbeschwerden (100% AUF vom 3.2.2011-7.2.2011, 50% AUF vom 10.2.2.2011-25.2.2011; Kläg-act. 12) und unfallbedingt (Bänderriss; Kläg-act.