Zuvor habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Dass der Kläger in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitgeberin gerade nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, ergebe sich aus dem echtzeitlichen Arztbericht des SPD des Kantons Schwyz vom 27. September 2010 (Kläg-act. 9), wonach der Versicherte zum Berichtszeitpunkt für die damals ausgeübte Tätigkeit eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit aufgewiesen habe.