Nach Ziff. 5.1.3.3 PK-Reglement 2 hat die versicherte Person nur dann Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert war. Diese Regelung entspricht den gesetzlichen Vorgaben von Art. 23 lit. a BVG.