19 4.2.2 Im PK-Reglement 2 werden unter Ziff. 5 die Vorsorgeleistungen geregelt. Im Abschnitt Invalidenrente (Ziff. 5.1.3) findet sich die folgende Bestimmung: 5.1.3.2 Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen oder körperlichen Kräfte) oder Unfall vorübergehend oder dauernd nicht mehr fähig ist, ihren Beruf oder eine andere, ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (Arbeitsunfähigkeit).