4.2.1 Im PK-Reglement 2 wird unter Ziffer 3.2.2 der Beginn der Vorsorge wie folgt definiert (Kläg-act. 33 S. 7): 3.2.2.1 Für den Arbeitnehmer beginnt die Vorsorge am Tag, an dem er aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, in welchem er sich auf den Weg zur Arbeit begibt, frühestens am 1. Januar des 17. Altersjahres und frühestens am Tag des Anschlusses der Arbeitgeberin an die Pensionskasse.