4.1 Gemäss der Rechtsprechung sind für die Festsetzung der Invalidenleistungen jene Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der - in der Folge invalidisierenden - Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 23, Art. 26 Abs. 1 BVG) in Kraft waren (BGE 121 V 97; Bundesgerichtsurteil 9C_502/2007 vom 22.4.2008 Erw. 2).