3.3.2 Laut dem (undatierten) Arbeitszeugnis der Arbeitgeberin war der Kläger während seiner temporären Anstellung "als Hilfsmaschinist im Bretterstapelbereich" tätig. Er sei auch "anderweitig einsetzbar" gewesen und habe sich "stets willig und hilfsbereit" gezeigt. Die ihm übertragenen Arbeiten habe er "ordnungsgemäss und zu unserer vollen Zufriedenheit" verrichtet (Klägact. 34).