Er sei ein Einzelgänger gewesen und habe laufend Sonderwünsche betreffend die Arbeitszeit geäussert (Frage 6). Die psychischen und Drogen-Probleme des Klägers seien ihnen bekannt gewesen. Er habe jedoch die Arbeit gewollt, weshalb ihm "aus Goodwill" eine Stelle angeboten worden sei, da sie zu jener Zeit gerade einen Ausfall eines Mitarbeiters gehabt hätten (Eintrag unter Bemerkungen).