3.2.9 Der RAD-Arzt Dr.med. J.________ (FMH Allgemeinmedizin) hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2011 fest (Kläg-act. 16 = IV-act. 23-4/4), dass beim Kläger ein Gesundheitsschaden (Persönlichkeitsstörung) nachgewiesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass der Versicherte aufgrund des Gesundheitsschadens das Studium abgebrochen, somit keine berufliche Erstausbildung habe und heute "nur" als Hilfsarbeiter tätig sei. Es stelle sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine berufliche Erstausbildung auf tieferem als akademischem Niveau gelingen könne. Gemäss Dr.med.