Das Konzentrationsvermögen des Klägers sei eingeschränkt (Dauer). Auch die Anpassungsfähigkeit sei eingeschränkt. Der Kläger sei nicht fähig, eine selbständige verantwortliche Tätigkeit mit aktivem Kundenkontakt zu übernehmen. Ebenfalls eingeschränkt sei die Belastbarkeit durch die rezidivierenden immer wieder auftretenden depressiven Verstimmungen. In solchen Phasen sei er wenig stressresistent, er brauche ein ruhiges Arbeitsfeld. Die Angaben würden seit 29. April 2010 gelten.