Diese Diagnosen seien anamnestisch seit 2001 bekannt (ambulante Behandlungen durch den SPD vom 21.2.2001 bis 7.5.2001, 4/2002 bis 6/2002); aktuell sei die Behandlung am 29. April 2010 (d.h. vor Beginn der Anstellung) wieder aufgenommen worden. Der Kläger arbeite seit dem 31. Mai 2010 in einem Sägewerk in T________ zu 100% als ungelernte Kraft, er gebe jedoch persistierende psychische Beschwerden an mit dem Wunsch nach einer beruflichen Umschulung.