3.2.5 Am 7. Mai 2010 zeigte sich der Kläger betreffend einen Eintritt in die Psychiatrische Klinik Zugersee in Oberwil ambivalent; er wolle sich dies überlegen und werde sich wieder melden (IV-act. 22-2/2). Dass es in der Folge zu einem stationären Eintritt kam, ist nicht aktenkundig. 3.2.6 Mit IV-Arztbericht vom 7. Juni 2010 (Eingangsdatum IV-Stelle) für die Beurteilung des Anspruches von Erwachsenen auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung stellte Dr.med. F.________ folgende Diagnosen (IV-act. 8-1/37): F45.21 schwere dysmorphobische Störung (mindestens seit 2000)