Gemäss dessen Bericht vom 11. März 2001 erreichte der Kläger in einer Befindlichkeitsskala einen Wert von 2.28, wobei bei einem Wert über 2.2 9 bei jüngeren Wehrmännern vom Vorliegen ernsthafter gesundheitlicher Störungen auszugehen ist. Bei einigen Tests habe der Kläger schlechter abgeschnitten, als man aufgrund seines Maturandenstatus hätte erwarten können. Es sei offenkundig gewesen, dass der Kläger bei der Testvornahme "völlig verwirrt" gewesen sei.