Am 14. März 2010 hatte der Kläger einen Muskelabriss an der linken Schulter, weshalb ein geplanter Wiedereintritt in die Gartenbauunternehmung nicht in Frage kam (IV-act. 22-2/2). 3.1.3 Ab dem 31. Mai 2010 bis zum 21. Juni 2011 arbeitete er als Hilfsarbeiter bei der Arbeitgeberin (vgl. vorstehend Ingress lit. B), wobei er infolge einer Verletzung des linken Fusses ab dem 9. April 2011 arbeitsunfähig war (vgl. nachstehend Erw. 3.2.11).