8 act. 27). Mit (spätem Antwort-)Schreiben vom 23. März 2015 liess der Kläger entsprechend zu Recht auch nicht geltend machen, die Beklagte habe auf die IV- Verfügung abgestellt (Kläg-act. 26). 3. Den vorliegenden Akten lassen sich zur Ausbildung/beruflichen Laufbahn sowie zur Krankengeschichte des Klägers im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen.