2.5.2 Vorliegend wurde einerseits die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 31. Mai 2012 der Beklagten nicht förmlich eröffnet (vgl. Klage S. 9 Ziff. 17 und S. 10 Ziff. 19ff.; Klageantwort S. 5 unten; Kläg-act. 24); es besteht deshalb im vorliegenden Fall für die Beklagte keine Bindungswirkung an den Entscheid der IV-Stelle, was auch unbestritten ist. Ebenfalls ist unbestritten, dass vorliegend die Frage nach dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen ist.