Eine Bindungswirkung bezüglich des Eintritts der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit entfällt auch, wenn die IV wegen der vorgängigen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen den Beginn der Wartefrist nicht exakt festlegen musste (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3.Aufl. 2013, S. 59 mit Verweis auf SVR 2009 BVG Nr. 27 Erw. 2.2 [8C_539/2008]; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_180/2016 vom 29.6.2016 Erw. 3).