Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, ist diesbezüglich beweisbelastet, d.h. sie hat die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen (Urteile 9C_658/2016 vom 3.3.2017 Erw. 6.1; 9C_273/2012 vom 20.11.2012 Erw. 4.4.3 und 9C_394/2012 vom 18.7.2012 Erw. 3.1.2).