5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinischtheoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_847/2009 vom 19.3.2010 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5.b).