Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit, d.h. in der Regel während mindestens dreier Monate (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV [SR 831.201] vom 17.1.1961), wieder (annähernd) vollständig arbeitsfähig war (Bundesgerichtsurteile 9C_98/2013 vom 4.72013 Erw. 4.1; 9C_656/2014 vom 16.12.2015 Erw. 5.1.1; BGE 134 V 25 Erw. 5.1).