Die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens bezogen auf die angestammte Tätigkeit genügt nicht, um den zeitlichen Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu unterbrechen. Erforderlich ist, dass in einer anderen dem Leiden besser angepassten Tätigkeit während einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer eine (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% besteht (Bundesgerichtsurteil 9C_658 vom 3.3.2017 Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 138 V 409 Erw. 6.2; BGE 134 V 20 Erw. 3.2; 9C_370/2016 vom 12.9.2016 Erw. 3).