2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. F. Mit Klageantwort vom 12. Oktober 2017 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage vom 21. August 2017. Am 6. Dezember 2017 lässt der Kläger eine Replik einreichen, in welcher er an den Klagebegehren festhält. Mit Duplik vom 6. Februar 2018 hält die Beklagte an der Klageabweisung fest. G. Das Verwaltungsgericht zog die IV-Akten bei, worüber die Parteien mit Schreiben vom 1. März 2018 informiert wurden.