Gleichzeitig beantragte er, dass die AXA Winterthur ihre Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG erbringe (Kläg-act. 28). Mit Schreiben vom 5. April 2016 lehnte die AXA Winterthur ihre Leistungspflicht wiederum ab, da bereits vor Arbeitsantritt bei der Arbeitgeberin eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Kläg-act. 29). Weitere Schriftenwechsel erfolgten am 6. Juni 2016 und am 5. September 2016 (Kläg-act. 30+31).