2 Am 23. März 2015 beantragte A.________ bei der AXA Winterthur, dass sie die Leistungspflicht anerkenne und ihm die zustehenden Leistungen ausrichte (Klägact. 26). Nach weiteren Abklärungen bei der IV-Stelle Schwyz und der Arbeitgeberin hielt die Axa Winterthur mit Schreiben vom 24. August 2015 an der Leistungsablehnung fest (Kläg-act. 27). Am 20. Januar 2016 teilte der zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter von A.________ der AXA Winterthur mit, dass bei A.________ erst während der Deckungszeit bei der Pensionskasse D.________ eine relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei.