Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 sprach die IV-Stelle Schwyz A.________ bei seit der Adoleszenz bestehenden Einschränkungen rückwirkend eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab 1. Juli 2011 bis 30. September 2011 und danach wieder ab 1. November 2011 zu. Die Dauer der Rentenzahlungen wurde gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG festgelegt (IV-act. 51-2/3). Zwar sei eine Auszahlung bereits ab August 2010 möglich, doch habe der Versicherte von August 2010 bis Juni 2011 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt; während der Zeit der (abgebrochenen) erstmaligen beruflichen Ausbildung (Oktober 2011) sei ein IV-Taggeld ausgerichtet worden.