C. Die IV-Stelle Schwyz erachtete Frühinterventionsmassnahmen nicht als angezeigt (IV-act. 16), prüfte indessen berufliche Massnahmen sowie eine Rente. Am 9. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle Schwyz A.________ Berufsberatung im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung und am 19. September 2011 begann er in Absprache mit der IV-Stelle eine Primarlehrerausbildung im Sinne einer erstmaligen Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Zürich, welche er anfangs Dezember 2011 aus gesundheitlichen Gründen jedoch wieder abbrach (vgl. Kläg-act. 18 = IV-act. 28; IV-act. 47).