{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "593c03a00a6c392ad1ec4a6a9f57483b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_76", "Checksum": "c825ff44fe235cb0f5023018bbee2c9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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SV)\n\n5.5 Angesichts der dargelegten Rechts- und Sachlage kann der für den Eintritt\nder Arbeitsunfähigkeit beweisbelastete Kläger aus dem Argument, dass er\ninfolge des Unfalles im April 2011 bei der Arbeitgeberin ohnehin nicht mehr habe\narbeiten können, weshalb auf die Einholung formeller\nArbeitsunfähigkeitszeugnisse aufgrund der psychischen Beschwerden habe\nverzichtet werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich hat\ner die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Erw. 1.3).\n\n5.6 Zusammenfassend kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen somit\nnicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit\ngesagt werden, dass der Zeitpunkt des Eintritts der (psychisch bedingten =\ninvalidisierenden) Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 20% für die\nTätigkeit als Hilfskraft im Sägewerk während des Vorsorgeverhältnisses (unter\nEinschluss der Nachdeckungsfrist) bei der Beklagten eingetreten ist. Hierfür\n\n25\nfehlen einerseits echtzeitliche Arztberichte, die ihm während des\nVorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit infolge der psychischen\nBeeinträchtigungen attestieren. Anderseits spricht hiergegen auch die Tatsache,\ndass sich aufgrund der Aktenlage auf eine deutliche Verschlechterung des\npsychischen Gesundheitszustandes des Klägers erst für den Herbst 2011, nach\nAufnahme des Primarlehrerstudiums, schliessen lässt. Die Klage ist somit\nabzuweisen.\n\n6. Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG hat in der Regel kostenlos zu sein.\nGründe, welche von diesem Grundsatz abzuweichen berechtigen könnten\n(mutwillige und leichtsinnige Prozessführung; vgl. BGE 124 V 285 Erw. 3a und\n4a), sind vorliegend nicht ersichtlich. Dem unterlegenen Kläger ist keine\nParteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP). Im Übrigen steht der -\nüberdies nicht beanwalteten - Beklagten als obsiegende Vorsorgeeinrichtung\nkein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (VGE I 2012 153 mit Verweis auf\nUlrich Meyer/Laurence Uttinger in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar\nzum BVG und FZG, Art. 74 BVG N 90 mit Hinweisen).\n\n26\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Vertreter des Klägers (2/R)\n- die Beklagte (R)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht berufliche Vorsorge, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 20. Juni 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 27. Juni 2018\n27\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer I\n"}