{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "593c03a00a6c392ad1ec4a6a9f57483b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_76", "Checksum": "c825ff44fe235cb0f5023018bbee2c9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Juni 2011 oder innert der einmonatigen\nNachdeckungsfrist zu einer (psychischen) Dekompensation des Klägers\ngekommen wäre, wie dies beim Abbruch der Rekrutenschule, beim Abbruch der\ndrei Studienanläufe oder - später - bei Abbruch der Lehrerausbildung der Fall\nwar. Hieran ändert die Tatsache, dass der Kläger grundsätzlich auch während\ndieser Dauer bei attestierter grundsätzlich voller Arbeitsfähigkeit nur\neingeschränkt psychisch belastbar war, nichts. Jedenfalls bestehen keine\nmedizinischen Hinweise, dass sich eine allfällige psychische Einschränkung (im\nSinne einer Dekompensation) während der Anstellungszeit (und einen Monat\ndarüber hinaus) in der Arbeitsfähigkeit des Klägers, die vorübergehend aus\n23\nsomatischen Gründen reduziert war, niedergeschlagen hat. Soweit Dr.med.\nH.________/Dr.med. I.________ am 27. September 2010 die Beurteilung einer\neingeschränkten psychischen Belastbarkeit gaben, macht der Kontext klar, dass\nsie dies auf eine dem Ausbildungsstand des Klägers adäquate Tätigkeit bezogen\n(vgl. vorstehend Erw. 3.2.8). Im gleichen Sinne ist die Beurteilung des RAD-\nArztes Dr. med. J.________ vom 19. Januar 2011 zu verstehen (vgl. vorstehend\nErw. 3.2.9), obwohl dieser Arzt auch den erfolgreichen Abschluss einer weniger\nanspruchsvollen Erstausbildung nicht für selbstverständlich erachtete.\n\nDem weiteren Arztbericht von RAD-Arzt Dr.med. O.________ vom 23. Mai 2011,\nwelcher somit aus der Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der Arbeitgeberin datiert\n(vgl. vorstehend Erw. 3.2.12), lässt sich ebenfalls nichts entnehmen, wonach der\nKläger seine Tätigkeit unbesehen der Fussverletzung aus psychischen Gründen\neinstellen musste und/oder dass es beim Kläger während dieser Zeit zu einer\npsychischen Dekompensation gekommen wäre.\n\nDr.med. P.________/Dr.med. Q.________, bei denen sich der Kläger am 27. Juli\n2011 wieder zur psychotherapeutischen Begleitung eingefunden hatte, schätzten\nden Kläger mit ihrem Bericht vom 31. Januar 2012 (vgl. vorstehend Erw. 3.2.14)\n\"gegenwärtig\" als zu 100 % arbeitsunfähig ein. Die Bezugsgrösse dieser\nArbeitsunfähigkeit wird jedoch nicht näher definiert. Auch diese Beurteilung wird\nvor dem Hintergrund der intellektuellen und beruflichen Möglichkeiten gemacht\n(hinter welchen der Kläger aufgrund seiner psychischen Beschwerden weit\nzurückbleibe). Zuhanden des Rechtsvertreters des Klägers gingen die gleichen\nÄrzte am 25. Mai 2016 von einer gravierend verminderten Belastbarkeit des\nKlägers im Jahr 2011 aus, was indessen nicht mittels\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen deklariert worden sei. Auch diese Angabe\nbezieht sich vorab auf eine Tätigkeit/Ausbildung im akademischen Umfeld,\nwährend bestätigt wird, dass der Kläger im handwerklichen Bereich \"sehr wohl\"\neiner Arbeitstätigkeit habe nachgehen können, was durch die faktische Tätigkeit\ndes Klägers bei der Arbeitgeberin (abgesehen von der unfall-/somatisch\nbedingten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit) auch bestätigt wird.\n\nDie RAD-Ärzte Dr.med. O.________ und Dr.med. J.________ attestierten dem\nKläger am 12. März 2012 zwar eine leidensbedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl.\nvorstehend Erw. 3.2.16). Hieraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die\nZeit der Tätigkeit des Klägers bei der Arbeitgeberin unter Einschluss der\neinmonatigen Nachdeckungsfrist ziehen. Die von Dr.med. J.________ genannte\nphasenweise Teilarbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter wird nicht näher konkretisiert,\nweder bezüglich welcher Tätigkeiten des Klägers noch hinsichtlich des Anteils\nder Arbeits(un)fähigkeit noch deren (jeweilige) Dauer sie zu gelten hat.\n\n24\nInsgesamt spricht nichts, jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dafür, dass sich das (psychische) Leiden des\nKlägers während der Zeit seiner Tätigkeit bei der Arbeitgeberin unter Einschluss\nder Nachdeckungsfrist in berufsvorsorgerechtlich relevanter Weise auf sein\n(funktionelles) Leistungsvermögen auswirkte. Dies gilt selbst unter\nBerücksichtigung der vom Kläger am 27. Juli 2011 wieder aufgenommenen\npsychotherapeutischen Begleitung durch den SPD. Zum einen erfolgte diese\nWiederaufnahme auf Veranlassung der IV-Stelle und im Zeichen der\nMitwirkungspflicht des Klägers (vgl. vorstehend Erw. 3.2.12 f.); zum andern hatte\nder Kläger bereits in der Vergangenheit psychotherapeutische Unterstützung in\nAnspruch genommen (vgl. vorstehend Erw. 3.2.2.), wobei regelmässig die\nmangelhafte Compliance des Klägers reklamiert wurde (vgl. vorstehend\nErw. 3.2.2; 3.2.5 f.; 3.2.14). Ebensowenig führt der von der Beklagten auf\nVerlangen des Gerichts ins Recht gelegte Bericht der Arbeitgeberin vom 28. Juli\n2015 zu einer anderen Beurteilung. Der Beweiswert dieses Berichts ist schon\ndeshalb gering zu veranschlagen, weil er vier Jahre nach Beendigung des\nArbeitsverhältnisses verfasst wurde und zudem in auffälligem Widerspruch zum\n(zeitechten) Arbeitszeugnis steht. Insbesondere kann indes die Beurteilung der\nLeistungsfähigkeit durch einen Arbeitgeber (als medizinischer Laie) eine\nfachärztliche Einschätzung nicht ersetzen. Bei dieser Beurteilung handelt es sich\nim Wesentlichen um blosse Rückschlüsse aufgrund des Verhaltens und der\ntatsächlichen Absenzen des Klägers. Insbesondere bestätigt die ebenfalls ins\nRecht gelegte E-Mail-Korrespondenz, dass die (vorübergehende) medizinisch\nbescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit körperlich und nicht psychisch\nbedingt war.\n\n"}