{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "593c03a00a6c392ad1ec4a6a9f57483b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_76", "Checksum": "c825ff44fe235cb0f5023018bbee2c9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:42", "Checksum": "28db436b28200a5b64f7b230a1049227", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2017 76\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)\n\n 21\nDr.med. F.________, welchen der Kläger von Juli 2005 bis Juni 2006 zwölfmal\nkonsultierte, prognostizierte mit dem Kurzbericht vom 29. März 2007 die Gefahr\neines Abgleitens des Klägers in die Invalidisierung. Wie weit eine diesbezügliche\nfamiliäre Prädisposition besteht, lässt sich trotz eines entsprechenden Hinweises\n(wie der Vater und Bruder des Klägers) von Dr.med. F.________ (vgl.\nvorstehend Erw. 3.2.2) nicht sagen. Mit seinem IV-Arztbericht vom 7. Juni 2010\nbestätigte Dr.med. F.________ seine Diagnosen vom 29. März 2007, wobei sein\nBericht eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers\nerkennen lässt (nunmehr \"schwere dysmorphische Störung\"; \"kombinierte\nPersönlichkeitsstörung\"; vgl. vorstehend Erw. 3.2.6). Diese von Dr.med.\nF.________ gestellten Diagnosen wurden in der Folge im Wesentlichen auch von\nden weiteren, den Kläger beurteilenden Ärzten bestätigt. Der RAD-Arzt Dr.med.\nJ.________ erachtete es als nachvollziehbar, dass der beim Kläger\nausgewiesene Gesundheitsschaden (Persönlichkeitsstörung) für den Abbruch\ndes Studiums kausal gewesen sei, und er warf die Frage auf, unter welchen\nVoraussetzungen eine berufliche Erstausbildung auf tieferem als akademischem\nNiveau gelingen könnte (vorstehend Erw. 3.2.9). Bestätigt worden war die\nDiagnose auch von Dr.med. H.________ und Dr.med. I.________, welche am\n27. September 2010 von den anamnestisch bereits seit 2001 bekannten\nDiagnosen sprachen. Nach ihrer Beurteilung war trotz der im September 2010\nbestehenden 100%-igen Anstellung des Klägers die Möglichkeit einer erneuten\nDekompensation nicht ausgeschlossen. In der Folge waren dieselben\ngesundheitlichen (psychischen) Störungen für den Abbruch der\nPrimarlehrerausbildung bereits nach wenigen Tagen ausschlaggebend, wie aus\nden Berichten von RAD-Arzt Dr.med. O.________ und Dr.med.\nP.________/Dr.med. Q.________ hervorgeht (vgl. vorstehend Erw. 3.2.16 f.).\n\nEs kann mithin kein Zweifel bestehen, dass einerseits der Gesundheitsschaden,\nwelcher zur Invalidität des Klägers führte, bereits lange vor dem Stellenantritt des\nKlägers bei der Arbeitgeberin am 31. Mai 2010 eingetreten ist, und dass dieser\nGesundheitsschaden anderseits ausschlaggebend war, dass der Kläger keine\nberufliche Erstausbildung abgeschlossen hat. Diesbezüglich ist indessen zu\nbeachten, dass nur akademische Erstausbildungen in Angriff genommen wurden\nund auch die Invalidenversicherung - offensichtlich gestützt auf eine\nEignungsabklärung der Pädagogischen Hochschule Zürich - nur eine Ausbildung\nzum Primarlehrer und nicht etwa eine Berufsausbildung in Betracht zog.\nAnzufügen ist, dass die Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug bei der IV\nam 26. Februar 2010 zeigt, dass er selber damals ebenfalls von einer\neingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging. Indes ist damit noch nichts gewonnen\n\n22\nfür die vorliegend entscheidende Frage, wann eine aus BVG-rechtlicher Sicht\nmassgebliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen eingetreten ist.\n\n5.3 In den Jahren 2006 bis 2009 arbeitete der Kläger in verschiedenen Sparten\nbei verschiedenen Arbeitgebern jeweils bis maximal acht Monate (Gartenbau).\nDas letzte Arbeitsverhältnis im in besonderem Masse saisonalen Schwankungen\ndes Arbeitsvolumens ausgesetzten Gartenbau wurde Ende 2009 aus\nwirtschaftlichen Gründen aufgehoben. Ein Wiedereintritt im März 2010 scheiterte\ninfolge einer anderen, vorliegend nicht interessierenden Verletzung des Klägers\n(vgl. vorstehend Erw. 3.1.2). Sofern der Gesundheitsschaden bereits vor diesen\nTätigkeiten, die als dem Leiden besser angepasste Tätigkeiten (als eine\nakademische Ausbildung) zu betrachten sind, eingetreten ist, wurde mithin der\nzeitliche Konnex unterbrochen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die letzte\nTätigkeit des Klägers bei der Arbeitgeberin. Ein zeitlicher Konnex wäre durch\nseine am 31. Mai 2010 begonnene und infolge der Fussverletzung am 9. April\n2011 (faktisch) beendete Tätigkeit unterbrochen worden.\n\n5.4 Die am 31. Mai 2010 vom Kläger in Angriff genommene Tätigkeit bei der\nArbeitgeberin wurde (faktisch) infolge des Unfalls (Fussverletzung) des Klägers\nbeim Skaten, welcher mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Frage ebenfalls\nbedeutungslos ist, beendet. Das gleiche gilt für die vom Chiropraktiker Dr.\nK.________, den der Kläger wegen Rückenproblemen konsultierte, im Februar\n2011 dem Kläger temporär attestierte teilweise Arbeitsunfähigkeit (vgl.\nvorstehend Erw. 3.2.10), dessen Arztzeugnis, das keine näheren Angaben zur\nArt des Leidens macht, sich zwangsläufig auf eine körperlich bedingte\n(vorübergehende) Teilarbeitsunfähigkeit beziehen muss. Eine allfällige\npsychische Beurteilung eines Chiropraktikers hätte naheliegenderweise\nunbeachtlich zu bleiben.\n\n"}