{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "593c03a00a6c392ad1ec4a6a9f57483b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_76", "Checksum": "c825ff44fe235cb0f5023018bbee2c9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Zuvor habe eine\nvolle Arbeitsfähigkeit bestanden. Dass der Kläger in den ersten Monaten des\nArbeitsverhältnisses zur Arbeitgeberin gerade nicht in seiner Arbeitsfähigkeit\neingeschränkt gewesen sei, ergebe sich aus dem echtzeitlichen Arztbericht des\nSPD des Kantons Schwyz vom 27. September 2010 (Kläg-act. 9), wonach der\nVersicherte zum Berichtszeitpunkt für die damals ausgeübte Tätigkeit eine 100%-\nige Arbeitsfähigkeit aufgewiesen habe. Erst im Februar 2011 habe der Kläger die\npsychotherapeutische Behandlung infolge der Verschlechterung der psychischen\nÄngste und dysmorphoben Körperwahrnehmungsstörung bei anhaltender\nDepression wieder aufgenommen, welche bis heute andauere (Klage S. 13\noben). Auf eine formale Deklaration der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des\nKlägers mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurde allein deshalb\nverzichtet, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund von\nRückenbeschwerden (100% AUF vom 3.2.2011-7.2.2011, 50% AUF vom\n10.2.2.2011-25.2.2011; Kläg-act. 12) und unfallbedingt (Bänderriss; Kläg-act. 13\nund 14) ab 9. April 2011 nur noch eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (Klägact. S. 13 ab Mitte).\n\n4.4 Die Beklagte macht demgegenüber zusammengefasst geltend, dass aus\nder Gesamtheit der Akten davon ausgegangen werden könne, dass mit Eintritt\nbei der Arbeitgeberin beim Kläger bereits eine psychische Beeinträchtigung mit\nAuswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Entscheidend sei\njedoch, dass während der Versicherungszeit bei der Beklagten keine\n20\nVerschlechterung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung\nstattgefunden habe (Klageantwort S. 5 Mitte). Für eine solche Verschlechterung\nbestünden keine echtzeitlichen medizinischen Nachweise. Hingegen zeigten die\nAnmeldung bei der IV-Stelle im Februar 2010 sowie die Aufnahme der\nambulanten psychiatrischen Behandlung im April 2010 eine Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit bereits vor der Arbeitsaufnahme bei der Arbeitgeberin\n(Klageantwort S. 6 unten).\n\n5.1 Im Falle des Klägers liegt die Schwierigkeit, den Eintritt der\nArbeitsunfähigkeit, verstanden als die Einbusse an funktionellem\nLeistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (vgl. vorstehend\nErw. 2.1) exakt zu bestimmen, zum einen zwar auch darin begründet, dass die\nmedizinische Aktenlage bis zur Aufnahme seiner letzten Tätigkeit bei der\nArbeitgeberin eher dürftig ist. Zum andern beruht diese Schwierigkeit jedoch\ninsbesondere auf der Tatsache, dass dem Kläger mangels einer\nabgeschlossenen Erstausbildung weder ein bisheriger Beruf noch ein\nAufgabenbereich zugeordnet werden kann. Folglich wurde daher ebensowenig\neine für den Kläger (noch) zumutbare Verweisungstätigkeit festgelegt. Sofern\nund soweit von medizinischer Seite die Arbeitsfähigkeit des Klägers beurteilt\nwurde, erfolgte dies entsprechend grundsätzlich in abstrakter Weise und ohne\nBezug auf eine konkrete Tätigkeit. Nachdem dem Kläger von der IV-Stelle\nSchwyz mit Verfügung vom 31. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente infolge seit\nder Adoleszenz bestehender Einschränkungen zugesprochen wurde, bestand\nseitens der Invalidenversicherung auch kein Anlass mehr, zumutbare Tätigkeiten\nzu eruieren. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Auswirkungen psychischer\nLeiden auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich schwer zu bestimmen sind und\nregelmässig erheblichen Schwankungen unterliegen können.\n\n5.2 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Kranken- und Ausbildungs-/\nTätigkeitsbiographie lässt sich für den Kläger ein gewissermassen typologischer\nAblauf feststellen: Seit bestandener Matura war er (erhöhten) Anforderungen und\nBelastungen wiederholt nicht gewachsen und kam es in solchen Situationen zu\npsychischen Dekompensationen. Erstmals greifbar ist dies für die\nRekrutenschule (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1). In der Folge wurde der Kläger in\nden Jahren 2001 bis 2002 vom SPD behandelt, worüber sich in den Akten,\nsoweit ersichtlich, jedoch keine Unterlagen befinden. Das Scheitern des Klägers\nbei drei Studienanläufen, zunächst in Zürich, dann in Luzern, über einen\nZeitraum von rund sieben Jahren, ist ebenfalls im Zusammenhang mit der\npsychischen Verfassung zu sehen, wie die Arztberichte verdeutlichen.\n\n"}