{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "593c03a00a6c392ad1ec4a6a9f57483b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_76", "Checksum": "c825ff44fe235cb0f5023018bbee2c9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:42", "Checksum": "28db436b28200a5b64f7b230a1049227", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2017 76\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)\n\n3.3.1 Die Arbeitgeberin schätzte mit ihrem Bericht vom 28. Juli 2015 (vgl.\nvorstehend Ingress lit. G) die Leistungsfähigkeit des Klägers auf maximal 80%\nein bzw. als er nur 50% arbeitsfähig gewesen sei sogar nur maximal 70% (Frage\n5). Der Kläger habe öfters frei haben wollen, den Arbeitsplatz verlassen,\nTherapien gehabt und sei krank gewesen oder sei verunfallt (Frage 4). Während\nder Arbeit habe er immer Musik gehört, habe mehrmals angesprochen werden\nmüssen, bis er reagiert habe, und habe sich nicht ins Team einfügen können. Er\nsei ein Einzelgänger gewesen und habe laufend Sonderwünsche betreffend die\nArbeitszeit geäussert (Frage 6). Die psychischen und Drogen-Probleme des\nKlägers seien ihnen bekannt gewesen. Er habe jedoch die Arbeit gewollt,\nweshalb ihm \"aus Goodwill\" eine Stelle angeboten worden sei, da sie zu jener\nZeit gerade einen Ausfall eines Mitarbeiters gehabt hätten (Eintrag unter\nBemerkungen).\n\n18\nUnter den am 25. April 2018 eingereichten weiteren Akten (von der Arbeitgeberin\nunter Frage 4 erwähnte \"Beilagen\") befindet sich ein Schreiben des Klägers vom\n9. Februar 2011 an seine Arbeitgeberin. In diesem spricht er von seit rund zwei\nWochen dauernden \"Schmerzen im Kreuz\", die nur mit Schmerzmitteln zu\nertragen seien. Sein Hausarzt habe ihn deswegen an einen Chiropraktiker\nverwiesen. Es liege ihm sehr viel an einer Lösung; er habe ja geplant gehabt, bis\nEnde April bei seiner Arbeitgeberin zu arbeiten.\n\nAus einem E-Mail der Arbeitgeberin vom 4. September 2012 sind verschiedene\nAbsenzen (bzw. teils Arbeitszeitwünsche/Feierabend) des Klägers in der Zeit\nvom 9. Juni 2010 bis 10. Dezember 2010 ersichtlich. Vom 29. November 2010\nbis 1. Dezember 2010 sei der Kläger krank gewesen, habe jedoch kein\nArztzeugnis eingereicht.\n\n3.3.2 Laut dem (undatierten) Arbeitszeugnis der Arbeitgeberin war der Kläger\nwährend seiner temporären Anstellung \"als Hilfsmaschinist im\nBretterstapelbereich\" tätig. Er sei auch \"anderweitig einsetzbar\" gewesen und\nhabe sich \"stets willig und hilfsbereit\" gezeigt. Die ihm übertragenen Arbeiten\nhabe er \"ordnungsgemäss und zu unserer vollen Zufriedenheit\" verrichtet (Klägact. 34).\n\n4.1 Gemäss der Rechtsprechung sind für die Festsetzung der\nInvalidenleistungen jene Reglementsbestimmungen massgebend, welche im\nZeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei\nBeginn der - in der Folge invalidisierenden - Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 23, Art.\n26 Abs. 1 BVG) in Kraft waren (BGE 121 V 97; Bundesgerichtsurteil\n9C_502/2007 vom 22.4.2008 Erw. 2).\n\nEs ist unbestritten, dass das Reglement der Pensionskasse D.________, Erster\nTeil, Vorsorgeplan G, gültig ab 1. Januar 2006 (Kläg-act. 32; nachfolgend: PK-\nReglement 1) sowie das Reglement der Pensionskasse D.________, Zweiter\nTeil, Allgemeine Bestimmungen, gültig ab 1. Januar 2006 (Kläg-act. 33;\nnachfolgend: PK-Reglement 2) zur Anwendung kommen.\n\n4.2.1 Im PK-Reglement 2 wird unter Ziffer 3.2.2 der Beginn der Vorsorge wie\nfolgt definiert (Kläg-act. 33 S. 7):\n3.2.2.1 Für den Arbeitnehmer beginnt die Vorsorge am Tag, an dem er aufgrund\nder Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall\naber im Zeitpunkt, in welchem er sich auf den Weg zur Arbeit begibt,\nfrühestens am 1. Januar des 17. Altersjahres und frühestens am Tag des\nAnschlusses der Arbeitgeberin an die Pensionskasse.\n\n19\n4.2.2 Im PK-Reglement 2 werden unter Ziff. 5 die Vorsorgeleistungen geregelt.\nIm Abschnitt Invalidenrente (Ziff. 5.1.3) findet sich die folgende Bestimmung:\n5.1.3.2 Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit\n(einschliesslich Zerfall der geistigen oder körperlichen Kräfte) oder Unfall\nvorübergehend oder dauernd nicht mehr fähig ist, ihren Beruf oder eine\nandere, ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (Arbeitsunfähigkeit).\nZumutbar ist eine andere Tätigkeit nur dann, wenn sie den Kenntnissen,\nFähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person\nangemessen ist.\n\nNach Ziff. 5.1.3.3 PK-Reglement 2 hat die versicherte Person nur dann Anspruch\nauf eine Invalidenrente, sofern sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent\ninvalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität\ngeführt hat, bei der Pensionskasse versichert war. Diese Regelung entspricht\nden gesetzlichen Vorgaben von Art. 23 lit. a BVG.\n\n"}