{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "593c03a00a6c392ad1ec4a6a9f57483b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_76", "Checksum": "c825ff44fe235cb0f5023018bbee2c9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:42", "Checksum": "28db436b28200a5b64f7b230a1049227", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2017 76\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)\n\n3.2.1 In der Rekrutenschule wurde der Kläger, der hilflos und überfordert wirkte,\nam 14. Februar 2001 von Dr.med. E.________ (FMH Psychiatrie &\nPsychotherapie, Waffenplatzpsychiater Kloten) hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit\nabgeklärt. Gemäss dessen Bericht vom 11. März 2001 erreichte der Kläger in\neiner Befindlichkeitsskala einen Wert von 2.28, wobei bei einem Wert über 2.2\n9\nbei jüngeren Wehrmännern vom Vorliegen ernsthafter gesundheitlicher\nStörungen auszugehen ist. Bei einigen Tests habe der Kläger schlechter\nabgeschnitten, als man aufgrund seines Maturandenstatus hätte erwarten\nkönnen. Es sei offenkundig gewesen, dass der Kläger bei der Testvornahme\n\"völlig verwirrt\" gewesen sei.\n\nLaut der Beurteilung sei es beim Kläger in der ersten Woche der Rekrutenschule\nzu einer psychischen Dekompensation gekommen. Der mit Bezug auf die\nZukunft ratlose Maturand stamme aus emotional erheblich belastetem Milieu.\nSeine schwerst pathologische Vater-Sohn-Beziehung sei durch die RS quasi\nreaktualisiert worden und habe zu einer massiven Anpassungsstörung geführt,\nverbunden mit ernst zu nehmenden psychosomatischen Störungen. Der Kläger\nwurde in der Folge wegen NM [Nosologia militaris]-2690 (andere neurotische\nStörung) und NM-2610 (einfache abnorme psychische Reaktion im Frieden und\nKrieg) aus dem Militärdienst ausgemustert (Beklagt-act. 2 S. 4).\n\n3.2.2 Mit Kurzbericht vom 29. März 2007 stellte Dr.med. F.________ (FMH\nPsychiatrie und Psychotherapie, T________) folgende Diagnosen (Kläg-act. 6):\nAktualachse: F34.1 Dysthymie im Sinne einer über zwei Jahre dauernden\ndepressiven Entwicklung ohne das Ausmass einer major Depression. F45.2\nDysmorphophobie im Sinne einer hypochondrischen Störung, F15.26 episodischer\nExtasy-abusus.\nPersönlichkeitsachse: F60.6/F60.7 ängstlich-selbstunsichere und abhängigasthenische Persönlichkeit.\nKörperachse: Diskrete Thoraxasymmetrie, wahrscheinlich bei entsprechender\nTorsionsskoliose im BWS-Bereich, Haltungsinsuffizienz, muskuläre\nDekonditionierung.\nPsychosoziale Belastungen: Zwei abgebrochene Studiengänge, Erwerbslosigkeit,\nsoziale Isolation, traumatische Scheidung der Eltern, Vater und jüngerer Bruder mit\nAspergersyndrom, Mutter mit Allopezia areata totalis [Haarausfall].\nFunktionsniveau: deutlich reduziert wegen sozialem Vermeidungsverhalten\naufgrund der Dysmorphophobie.\n\nDer Kläger habe ihn im Jahr 2005 aufgesucht, \"um Unterstützung für eine\nchirurgische Korrektur seines Problems\" (diskrete Thoraxasymmetrie) zu\nbekommen. Vom Juli 2005 bis Juni 2006 fanden zwölf Termine statt, worauf der\nKläger etliche Termine platzen liess und unentschuldigt fernblieb.\n\nUnter Citalopram 40mg/täglich sei der Patient deutlich lockerer geworden und\nhabe sich vermehrt wieder auf die berufliche Wiedereingliederung konzentrieren\nkönnen. Leider habe die Compliance abgenommen, sodass er sich nie richtig auf\neinen therapeutischen Prozess habe einlassen können. Er habe kein Rüstzeug\nentwickeln können, um sein Vermeidungsverhalten und seine\n\n10\nWahrnehmungsstörung aufzugeben. Einer massierten Konfrontation (sich mit\nnacktem Oberkörper in der Badeanstalt zu zeigen) sei er aus dem Weg\ngegangen. Auch einem konsequenten Muskelaufbautraining und einer\nHaltungsharmonisierung wolle er sich nicht stellen. Eigentlich schlittere er in die\nInvalidisierung wie sein Vater und sein Bruder. Die Illusion, das Problem durch\neine chirurgische Intervention lösen zu können, sollte nicht mit unrealistischen\nVersprechen genährt werden (Kläg-act. 6).\n\nAm 28. März 2007 wurde eine Sonographie der Brustweichteile durchgeführt;\nDr.med. G.________ (FMH Innere Medizin, T________) riet aufgrund der\nminimen Asymmetrie und der deutlichen psychischen Überlagerung von einem\nkosmetischen Eingriff ab (Kläg-act. 7).\n\n3.2.3 Am 26. März 2010 liess der Kläger in Zürich eine Fettabsaugung an der\nBrust links vornehmen (IV-act. 13).\n\n3.2.4 Dr. med. G.________ (Chefarzt Innere Medizin, Regionalspital T________)\nverwies mit IV-Bericht vom 16. März 2010 auf die von Dr. med. F.________\ngestellten Diagnosen. Den Kläger hatte er selber in der Zeit vom 23. Februar\n2007 bis 16. Juni 2008 ambulant betreut (IV-act. 7-2 f./8).\n\n3.2.5 Am 7. Mai 2010 zeigte sich der Kläger betreffend einen Eintritt in die\nPsychiatrische Klinik Zugersee in Oberwil ambivalent; er wolle sich dies\nüberlegen und werde sich wieder melden (IV-act. 22-2/2). Dass es in der Folge\nzu einem stationären Eintritt kam, ist nicht aktenkundig.\n\n3.2.6 Mit IV-Arztbericht vom 7. Juni 2010 (Eingangsdatum IV-Stelle) für die\nBeurteilung des Anspruches von Erwachsenen auf Massnahmen für die\nberufliche Eingliederung stellte Dr.med. F.________ folgende Diagnosen (IV-act.\n8-1/37):\n\nF45.21 schwere dysmorphobische Störung (mindestens seit 2000)\n\nF61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften,\nnarzisstischen und vermeidenden Zügen F60.0/F60.5/F60.80/F60.6 (seit\nAdoleszenz)\nDD Schizotype Störung F21\n\nStat. nach Extasymissbrauch 2002-2007 F15\n\nBis jetzt habe keine eigentliche Behandlung stattgefunden. Der Patient melde\nsich nur, wenn es ihm sehr schlecht gehe, um dann wieder den Terminen\nunentschuldigt fern zu bleiben. Die letzte Kontrolle habe im Februar 2010\nstattgefunden.\n\n"}