{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "593c03a00a6c392ad1ec4a6a9f57483b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_76", "Checksum": "c825ff44fe235cb0f5023018bbee2c9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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SV)\n\n2.5.1 Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge\nverbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren\neinbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des\nRentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und\n7\ndie invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer\ngesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE\n133 V 67 Erw. 4.3.2; BGE 130 V 270 Erw. 3.1). Diese Bindungswirkung findet\nihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG,\nwelche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die\nOrientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die\nsachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und\nden Rentenbeginn (BGE 133 V 67 Erw. 4.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_66/2015\nvom 9.6.2015 Erw. 1.3).\n\nEine Bindungswirkung bezüglich des Eintritts der rentenbegründenden\nArbeitsunfähigkeit entfällt auch, wenn die IV wegen der vorgängigen\nDurchführung von Eingliederungsmassnahmen den Beginn der Wartefrist nicht\nexakt festlegen musste (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3.Aufl. 2013, S. 59 mit Verweis\nauf SVR 2009 BVG Nr. 27 Erw. 2.2 [8C_539/2008]; vgl. auch\nBundesgerichtsurteil 8C_180/2016 vom 29.6.2016 Erw. 3).\n\n2.5.2 Vorliegend wurde einerseits die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 31.\nMai 2012 der Beklagten nicht förmlich eröffnet (vgl. Klage S. 9 Ziff. 17 und S. 10\nZiff. 19ff.; Klageantwort S. 5 unten; Kläg-act. 24); es besteht deshalb im\nvorliegenden Fall für die Beklagte keine Bindungswirkung an den Entscheid der\nIV-Stelle, was auch unbestritten ist. Ebenfalls ist unbestritten, dass vorliegend die\nFrage nach dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit einer\nfreien Beweiswürdigung zu unterziehen ist.\n\nAnderseits erfolgte die IV-Anmeldung des Klägers verspätet. Angesichts der\nAnmeldung im Februar 2010 und daher einem frühestmöglichen Rentenanspruch\nab August 2010 sowie angesichts der laut der Beurteilung der IV-Stelle seit\nseiner Adoleszenz bestehenden Einschänkungen hatte die IV-Stelle den Eintritt\nder Arbeitsunfähigkeit bzw. den Beginn der Wartefrist nicht genau zu eruieren.\nAuch aus diesem Grund fehlt es an einer Bindungswirkung für die Beklagte. Dies\nheisst indes nicht, dass die Beurteilung der IV nicht in die Beweiswürdigung\neinfliessen kann.\n\n2.5.3 Unbegründet ist die Rüge des Klägers, die Beklagte habe für die\nLeistungsablehnung zu Unrecht auf die IV-Verfügung vom 31. Mai 2012\nabgestellt. Mit Schreiben vom 28. September 2012 hat die Axa festgehalten,\n\"aufgrund der medizinischen Unterlagen\" sei die relevante Arbeitsunfähigkeit in\nBezug auf die invalidisierende Diagnose spätestens seit dem 29. April 2010\neingetreten (Kläg-act. 25; vgl. auch Schreiben der Axa vom 24.8.2015 = Kläg-\n\n8\nact. 27). Mit (spätem Antwort-)Schreiben vom 23. März 2015 liess der Kläger\nentsprechend zu Recht auch nicht geltend machen, die Beklagte habe auf die IV-\nVerfügung abgestellt (Kläg-act. 26).\n\n3. Den vorliegenden Akten lassen sich zur Ausbildung/beruflichen Laufbahn\nsowie zur Krankengeschichte des Klägers im Wesentlichen die folgenden\nAngaben entnehmen.\n\n3.1.1 Der Kläger besuchte nach der Primarschule in ________ und der Sekundarschule in ________ und ________ die Mittelschule in ________, welche er im\nJahr 2000 mit dem Erwerb des Maturadiploms (Typus E, Wirtschaft) abschloss.\nAb 2001 studierte er zwei Semester an der Universität Zürich Rechtswissenschaften und danach von 2003 bis 2005 vier Semester an der Universität Luzern.\nWegen diverser Probleme (Drogen/psychische Beschwerden) brach er das Studium vorzeitig ab. Im Jahr 2008 nahm er das Studium in Luzern wieder auf; nach\neiner nicht bestandenen Prüfung bei bekannter Prüfungsangst brach er dieses\naber nach sechs Semestern ohne Abschluss ab (vgl. IV-act. 3-2/4; 8-36/37; 11-\n1 f./9).\n\n3.1.2 In der Zeit zwischen 1995 bis 2010 versah der Kläger, teils während der\nMittelschul- und Studienzeit, verschiedene Tätigkeiten. Seine letzten\nArbeitseinsätze (ab 2006) erfolgten im Hotel .________ in ____ (2.7.2006-\n3.8.2006), beim Säge- und Palettenwerk ______ in T.________ (29.8.2006-\n11.12.2006), als Lagermitarbeiter bei _______ in T.________ (31.5.2007-\n30.11.2007), bei Gartenbau _______ (1.5.2008-31.12.2008; 1.4.2009-31.12.2009\n[Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen bzw. infolge\nArbeitsmangel]) (vgl. IV-act. 11-1 f./9; 17-1/26; 17-9 ff./26).\n\nAm 14. März 2010 hatte der Kläger einen Muskelabriss an der linken Schulter,\nweshalb ein geplanter Wiedereintritt in die Gartenbauunternehmung nicht in\nFrage kam (IV-act. 22-2/2).\n\n3.1.3 Ab dem 31. Mai 2010 bis zum 21. Juni 2011 arbeitete er als Hilfsarbeiter\nbei der Arbeitgeberin (vgl. vorstehend Ingress lit. B), wobei er infolge einer\nVerletzung des linken Fusses ab dem 9. April 2011 arbeitsunfähig war (vgl.\nnachstehend Erw. 3.2.11).\n\n"}