{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "593c03a00a6c392ad1ec4a6a9f57483b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_76", "Checksum": "c825ff44fe235cb0f5023018bbee2c9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:42", "Checksum": "28db436b28200a5b64f7b230a1049227", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2017 76\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)\n\n 5\n2.2.3 Der zeitliche Konnex ist gegeben, wenn bis zum Eintritt der Invalidität ohne\nwesentliche Unterbrechung (auch) in einer der gesundheitlichen\nBeeinträchtigung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens\n20% bestand. Die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens\nbezogen auf die angestammte Tätigkeit genügt nicht, um den zeitlichen Konnex\nzwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu unterbrechen. Erforderlich ist, dass\nin einer anderen dem Leiden besser angepassten Tätigkeit während einer\nbestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer eine (annähernd)\nvollständige Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% besteht (Bundesgerichtsurteil\n9C_658 vom 3.3.2017 Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 138 V 409\nErw. 6.2; BGE 134 V 20 Erw. 3.2; 9C_370/2016 vom 12.9.2016 Erw. 3). Bei der\nPrüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu\nberücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen\nprognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die\nversicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit\nveranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten\nUmständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung\ntretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über\nlängere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der\nArbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die\ngleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit\n(BGE 134 V 20 Erw. 3.2.1).\n\nEin enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach\nEintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit, d.h. in der Regel\nwährend mindestens dreier Monate (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV [SR 831.201] vom\n17.1.1961), wieder (annähernd) vollständig arbeitsfähig war\n(Bundesgerichtsurteile 9C_98/2013 vom 4.72013 Erw. 4.1; 9C_656/2014 vom\n16.12.2015 Erw. 5.1.1; BGE 134 V 25 Erw. 5.1).\n\n2.3 Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten\nEinbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert nicht zwingend eine\nechtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und\nspekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend\nfestgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus.\nDie gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis\nsinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem\nLeistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung\ngetreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender\nFeststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem\n\n6\nRahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vorliegen\nbesonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage\ngetretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in\ndem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen\nArbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde,\ntatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte\n(Bundesgerichtsurteile 9C_61/2014 vom 23.7.2014 Erw. 5.1 mit zahlreichen\nHinweisen). Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinischtheoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die\nLeistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (vgl. Bundesgerichtsurteil\n9C_847/2009 vom 19.3.2010 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Es gilt der Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5.b).\n\n2.4 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein\neiner behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Diese\nBestimmung verteilt die Beweislast für alle Forderungsstreitigkeiten gestützt auf\nBundesrecht und legt fest, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu\ntragen hat (BGE 127 III 519 Erw. 2a). Überdies leitet sich daraus das Recht auf\nBeweis und Gegenbeweis von noch nicht erstellten rechtserheblichen Tatsachen\nab (BGE 126 III 315 Erw. 4a S. 317; Urteil EVG 4C.39/2002 vom 30.5.2002\nErw. 2a). Art. 8 ZGB regelt aber nicht die Beweiswürdigung und schliesst\ninsbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus (BGE 127 III 519\nErw. 2a S. 522, 126 III 315 Erw. 4a S. 317; Urteil 9C_649/2007 vom 23.5.2008\nErw. 3). Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt von Amtes wegen\nfestzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle\nBeweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (BGE 117 V 261 Erw. 3 S.\n264; Bundesgerichturteile 9C_915/2013 vom 3.4.2014 Erw. 2; 9C_381/2007 vom\n23.9.2008 Erw. 2.1).\n\nEine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die\nArbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich\nbedingt eingeschränkt gewesen, ist diesbezüglich beweisbelastet, d.h. sie hat die\nFolgen von Beweislosigkeit zu tragen (Urteile 9C_658/2016 vom 3.3.2017 Erw.\n6.1; 9C_273/2012 vom 20.11.2012 Erw. 4.4.3 und 9C_394/2012 vom 18.7.2012\nErw. 3.1.2).\n\n"}