{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "593c03a00a6c392ad1ec4a6a9f57483b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_76", "Checksum": "c825ff44fe235cb0f5023018bbee2c9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:42", "Checksum": "28db436b28200a5b64f7b230a1049227", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.06.2018 I 2017 76\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)\n\n 3\nHierzu nimmt der Kläger mit Eingabe vom 26. März 2018 Stellung. Am 28. März\n2018 setzte das Verwaltungsgericht der Beklagten Frist an, um zur Eingabe des\nKlägers vom 26. März 2018 Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende weitere Unterlagen (namentlich die vom Kläger in seiner Eingabe unter Bezugnahme\nauf das Antwortschreiben der Arbeitgeberin vom 28.7.2015 angesprochenen)\neinzureichen.\n\nMit Schreiben vom 25. April 2018 reicht die Beklagte eine Stellungnahme samt\nweiteren Unterlagen ein. Hierzu äussert sich der Kläger mit Eingabe vom 9. Mai\n2018.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und\nAnspruchsberechtigten sind im Verfahren nach Art. 73 des Bundesgesetzes über\ndie berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)\nvom 25. Juni 1982 auszutragen. Die Kantone haben ein einfaches, rasches und\nin der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der\nVersicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).\n\n1.1.2 Gemäss § 4 Abs. 1 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge\n(VVzBVG; SRSZ 363.111) vom 27. September 1983 beurteilt im Kanton Schwyz\ndas Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen\nVorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73\nBVG. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes\n(VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. § 67 Abs. 1 lit. e VRP i.V.m. § 4 Abs. 2 VVzBVG).\n\n1.1.3 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des\nArbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung\nmit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird\n(Art. 10 Abs. 1 BVG). Die Versicherungspflicht endet, wenn u.a. das ordentliche\nRentenalter erreicht wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG) oder das Arbeitsverhältnis\naufgelöst wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt\nder Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des\nVorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird\n\n4\nvorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue\nVorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG)\n\n1.2 Der Kläger klagt gegen die Beklagte gestützt auf den geltend gemachten\nEintritt der Arbeitsunfähigkeit (deren Ursache zur Invalidität geführt hat) während\ndes vorsorgerechtliches Versicherungsverhältnisses, in welchem er zur Beklagten aufgrund seines (vom 31.5.2010 bis 21.6.2011 dauernden) Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin stand; letztere hat ihren Sitz unbestrittenermassen im\nKanton Schwyz. Das Verwaltungsgericht ist deshalb örtlich wie auch sachlich für\ndie Behandlung der vorliegenden Klage zuständig, was denn auch unbestritten\nist.\n\n2. Zwischen den Parteien ist namentlich streitig, ob beim Kläger die dauernde\nArbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der\nBeklagten eingetreten ist (Standpunkt Kläger) oder nicht (Standpunkt Beklagte).\n\n2.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen\nVorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität\ngeführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der\nNachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist (Art. 23 lit. a BVG).\nUnter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im\nbisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Kann vom Versicherten\nvernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit\nin einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksichtigung der\nArbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit\nnach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben\nkönnte (vgl. BGE 134 V 23 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen Erw. 5.3).\n\n2.2.1 Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von\nderjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende\nPerson bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt\nhat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen\nund sachlichen Zusammenhang zwischen der während des\nVorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3\nBVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen\nInvalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG).\n\n2.2.2 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden,\nwelcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er\nder Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 Erw. 3.2).\n\n"}