{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "593c03a00a6c392ad1ec4a6a9f57483b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-76_2018-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a116266ceaf289c188daac58e194c337a69348303194998866688e94666055b987f71b8af420ca33d1de8ffbf6139931d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_76", "Checksum": "c825ff44fe235cb0f5023018bbee2c9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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S.________,\n\ngegen\n\nB.________ (Pensionskasse),\nBeklagte,\n\nGegenstand Berufliche Vorsorge\nSachverhalt:\n\nA. A.________ (geboren am _____ 1979) meldete sich am 26. Februar 2010\n(= Eingangsdatum bei der IV-Stelle Schwyz) wegen Drogensucht und Depressionen bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an (Kläg-act. 8 = IV-act 1).\n\nB. Ab 31. Mai 2010 arbeitete A.________ im (befristeten) Vollzeitpensum bei\nder C.________ AG ([nachstehend: Arbeitgeberin] Betrieb eines Sägewerks und\nFabrikation von Holzpaletten) in T________. Für diese Zeit war er bei der Pensionskasse D.________ (PK D.________ [für welche die AXA Winterthur als\nDurchführungsstelle fungierte]; per 1.1.2015 fusioniert mit der B.________ mit\nSitz in Wallisellen) berufsvorsorgeversichert.\n\nAm 9. April 2011 zog sich A.________ beim Skaten einen Bänderriss am linken\nFussgelenk zu, weswegen er in der Folge die Arbeit aussetzte (Kläg-act. 13). Mit\nSchreiben vom 25. Mai 2011 beendete die Arbeitgeberin das befristete Arbeitsverhältnis per 21. Juni 2011 (Kläg-act. 15).\n\nC. Die IV-Stelle Schwyz erachtete Frühinterventionsmassnahmen nicht als\nangezeigt (IV-act. 16), prüfte indessen berufliche Massnahmen sowie eine Rente. Am 9. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle Schwyz A.________ Berufsberatung\nim Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung und am 19. September 2011\nbegann er in Absprache mit der IV-Stelle eine Primarlehrerausbildung im Sinne\neiner erstmaligen Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Zürich, welche\ner anfangs Dezember 2011 aus gesundheitlichen Gründen jedoch wieder abbrach (vgl. Kläg-act. 18 = IV-act. 28; IV-act. 47).\n\nMit Verfügung vom 31. Mai 2012 sprach die IV-Stelle Schwyz A.________ bei\nseit der Adoleszenz bestehenden Einschränkungen rückwirkend eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab 1. Juli 2011 bis 30. September 2011 und danach wieder ab 1. November 2011 zu. Die Dauer der Rentenzahlungen wurde gestützt auf\nArt. 29 Abs. 1 IVG festgelegt (IV-act. 51-2/3). Zwar sei eine Auszahlung bereits\nab August 2010 möglich, doch habe der Versicherte von August 2010 bis Juni\n2011 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt; während der Zeit\nder (abgebrochenen) erstmaligen beruflichen Ausbildung (Oktober 2011) sei ein\nIV-Taggeld ausgerichtet worden.\n\nD. Mit Schreiben vom 28. September 2012 lehnte die Axa Winterthur eine\nLeistungspflicht ab, weil (sinngemäss) gemäss den medizinischen Akten die Arbeitsunfähigkeit spätestens am 29. April 2010 eingetreten sei und damit vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Pensionskasse D.________ (Klägact. 25).\n\n2\nAm 23. März 2015 beantragte A.________ bei der AXA Winterthur, dass sie die\nLeistungspflicht anerkenne und ihm die zustehenden Leistungen ausrichte (Klägact. 26). Nach weiteren Abklärungen bei der IV-Stelle Schwyz und der Arbeitgeberin hielt die Axa Winterthur mit Schreiben vom 24. August 2015 an der Leistungsablehnung fest (Kläg-act. 27). Am 20. Januar 2016 teilte der zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter von A.________ der AXA Winterthur mit, dass\nbei A.________ erst während der Deckungszeit bei der Pensionskasse\nD.________ eine relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei.\nGleichzeitig beantragte er, dass die AXA Winterthur ihre Vorleistungen gemäss\nArt. 26 Abs. 4 BVG erbringe (Kläg-act. 28). Mit Schreiben vom 5. April 2016 lehnte die AXA Winterthur ihre Leistungspflicht wiederum ab, da bereits vor Arbeitsantritt bei der Arbeitgeberin eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe\n(Kläg-act. 29). Weitere Schriftenwechsel erfolgten am 6. Juni 2016 und am 5.\nSeptember 2016 (Kläg-act. 30+31).\n\nE. Mit Eingabe vom 21. August 2017 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die B.________ einreichen mit den folgenden Anträgen:\n1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.7.2011\nbis 30.9.2011 und mit Wirkung ab 1.11.2011 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens CHF 851.30 pro Monat, zu entrichten, nebst\nZins zu 5% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Datum der Klageerhebung.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.\n\nF. Mit Klageantwort vom 12. Oktober 2017 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage vom 21. August 2017.\n\nAm 6. Dezember 2017 lässt der Kläger eine Replik einreichen, in welcher er an\nden Klagebegehren festhält. Mit Duplik vom 6. Februar 2018 hält die Beklagte an\nder Klageabweisung fest.\n\nG. Das Verwaltungsgericht zog die IV-Akten bei, worüber die Parteien mit\nSchreiben vom 1. März 2018 informiert wurden.\n\nMit Schreiben vom 13. März 2018 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte\num die Zustellung des im Schreiben der AXA Winterthur vom 24. August 2015\n(Kläg-act. 27) erwähnten Schreibens der Arbeitgeberin vom 27. Juni 2015. Dieser Aufforderung leistet die Beklagte am 19. März 2018 Folge unter Beilage eines handschriftlichen Antwortschreibens der Arbeitgeberin an die Axa Winterthur\nvom 28. Juli 2015.\n\n"}