Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, denn selbst wenn der Versicherten in Anbetracht des einschränkten Zumutbarkeitsprofils ein Abzug von insgesamt maximal 10% zu gewähren wäre, würde dies nicht zu einer höheren Rente führen. Ein um 10% reduziertes hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 29'439.45 (Fr. 32'710.50 x 0.9), entspricht gegenüber dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 55'665.35 einer Erwerbseinbusse von Fr. 26'225.90, was einem Invaliditätsgrad von 47.11% entspricht, welcher ebenfalls zu einer Viertelsrente der Invalidenversicherung berechtigen würde (Erw. 1.1 hiervor).