4.4 Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend allenfalls insoweit, als die Auswirkung der psychischen Beschwerden nicht bereits in der Arbeitsunfähigkeit von 40% (bei voller Präsenz) berücksichtigt sein sollten, d.h. namentlich soweit "zusätzliche Arbeiten" weder eine erhöhte emotionale Belastung noch Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit beinhalten dürfen und damit ihr Zumutbarkeitsprofil zusätzlich einschränken. Hierfür kommt ein Leidensabzug im Umfang von maximal 10% in Frage.