Die Versicherte kann nach wie vor von ihrer langjährigen Berufserfahrung und Weiterbildungen profitieren und damit den Anpassungs- und Angewöhnungsaufwand gering halten. So kann sie beispielsweise auch im Rahmen der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin ihre erworbenen Kenntnisse in kosmetischer Fusspflege und Fussreflexzonenmassage (vgl. IV-act 20-1/29; 20-16/29; 20-19ff./29) einsetzen (vgl. IV-act. 29-3/10) und dadurch die fehlende Möglichkeit der Ausübung von körperlich belastenden Arbeiten zumindest teilweise kompensieren, was mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer positiv zu werten ist.