Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, muss sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25.8.2017 Erw. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22.3.2017 Erw. 3.4.3). Die Versicherte kann nach wie vor von ihrer langjährigen Berufserfahrung und Weiterbildungen profitieren und damit den Anpassungs- und Angewöhnungsaufwand gering halten.